HRA 723194: Jakob Faltermeier Stuttgart KG, Stuttgart, Marienstr. 12, 70178 Stuttgart. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Faltermeier, Jakob, Leinfelden- Echterdingen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 723194:Jakob Faltermeier Stuttgart KG, Stuttgart, Marienstr. 12, 70178 Stuttgart.Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Faltermeier, Kai Christian, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒.
Jakob Faltermeier Stuttgart KG, Stuttgart (Marienstr. 12, 70178 Stuttgart, Betrieb der McDonald's Restaurants gemäß einem mit der McDonald's Deutschland Inc., Zweigniederlassung München und Herrn Jakob Faltermeier abgeschlossenen Franchise-Vertrags, dem die Gesellschaft beigetreten ist). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Faltermeier, Jakob, Leinfelden- Echterdingen, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Jakob Faltermeier Restaurant-Betriebsgesellschaft mbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 8633) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.