HRA 730002: Jakob Steiners Tübingen GmbH & Co. KG, Urbach, Kahlharz 9, 73660 Urbach. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen. Bestellt als Liquidator: Lutz, Harald, Urbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr vertretungsberechtigt: Persönlich haftender Gesellschafter: Lutz Gastro Verwaltungs-GmbH, Urbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 748998). Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRA 730002:Jakob Steiners Tübingen GmbH & Co. KG, Urbach, Kahlharz 9, 73660 Urbach.(Vertrieb von Fertiggerichten im Rahmen des Betriebs einer Gaststätte/ lmbissrestaurant u.a., sofern es der Gesellschaft dienlich ist ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kahlharz 9, 73660 Urbach. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Lutz Gastro Verwaltungs-GmbH, Urbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 748998), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Jakob Steiners Tübingen GmbH", Urbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 745214) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.