HRB 11393: Johannsen.Basedow + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schwerin, Arsenalstraße 18, 19053 Schwerin. Die Gesellschafterversammlung vom 16.11.2016 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages mit Änderungen insbesondere in § 1 (Firma) und § 2 (Gegenstand) und mit ihnen die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: JoBaPa Vermögensverwaltung GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens.
Johannsen.Basedow + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schwerin, Arsenalstraße 18, 19053 Schwerin. Gegenstand von Amts wegen berichtigt, nun: (1) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Aufstellung von Bilanzen, Anfertigung von Steuererklärungen, Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten sowie die Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
Johannsen.Basedow + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schwerin, Arsenalstraße 18, 19053 Schwerin. Gegenstand von Amts wegen berichtigt, nun: (1) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Aufstellung von Bilanzen, Anfertigung von Steuererklärungen, Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten sowie die Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
Johannsen.Basedow + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schwerin, Arsenalstraße 18, 19053 Schwerin. Die Gesellschafterversammlung vom 01.11.2013 hat die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr die Änderung insbesondere des § 2 (Gegenstand) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gern. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Aufstellung von Bilanzen, Anfertigung von Steuererklärungen, Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten sowie die Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bank- geschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung arn Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
Johannsen.Basedow + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schwerin, Arsenalstraße 18, 19053 Schwerin. Gegenstand von Amts wegen berichtigt, nun: (1) Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Aufstellung von Bilanzen, Anfertigung von Steuererklärungen, Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten sowie die Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften. (2) Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG).
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