HRB 661012: Joachim Noller Bauunternehmung GmbH, Niederstotzingen, Am Bahndamm 15, 89168 Niederstotzingen. Die Gesellschafterversammlung vom 30.11.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 23.000 EUR auf 50.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 50.000,00 EUR.
HRB 661012: Joachim Noller Bauunternehmung GmbH, Niederstotzingen, Am Bahndamm 15, 89168 Niederstotzingen. Die Gesellschafterversammlung vom 22.09.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines ausgegliederten Teils des Vermögens von Noller, Joachim, Niederstotzingen, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Joachim Noller e.K.", Niederstotzingen (Amtsgericht Ulm HRA 727688) um 1.000,00 EUR auf 27.000,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 27.000,00 EUR. Der Einzelkaufmann Noller, Joachim, Niederstotzingen, * ‒.‒.‒‒ hat als Inhaber der Firma "Joachim Noller e.K.", Niederstotzingen (Amtsgericht Ulm HRA 727688) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Auslgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.09.2021 und des Versammlungsbeschlusses vom 22.09.2021 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.