HRB 44869: Joachim Schwenger GmbH Heizung - Sanitär, Zornheim, Jahnstraße 14, 55270 Zornheim. Die Gesellschafterversammlung vom 28.02.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag ist um die §§ 5a (Willensbildung der Gesellschaft), 7 (Kündigung), 8 (Verfügung über Geschäftsanteile), 9 (Einziehung), 10 (Abfindung ausscheidender Gesellschafter) und 11 (Tod eines Gesellschafters) ergänzt worden. Die bisherigen §§ 7 bis 10 sind jetzt als §§ 12 bis 15 nummeriert worden. Bestellt als Geschäftsführer: Krost, Johannes, Mainz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
Joachim Schwenger GmbH Heizung - Sanitär, Zornheim, Jahnstraße 14, 55270 Zornheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.06.2013. Geschäftsanschrift: Jahnstraße 14, 55270 Zornheim. Gegenstand: Die Installation und der Vertrieb von Heizungs- und Sanitäranlagen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Schwenger, Hans-Joachim, Zornheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Hans-Joachim Schwenger, * ‒.‒.‒‒, Zornheim, als Inhaber unter der Firma Joachim Schwenger Heizungs- und Sanitärinstallation e.K. in Zornheim (Amtsgericht Mainz HRA 41928) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 25.06.2013. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.