Joh. A. Benckiser SE, Ludwigshafen/Rhein (Ludwig-Bertram-Str. 8 und 10, 67059 Ludwigshafen). Die Sitzverlegung der Gesellschaft nach Wien ist mit Eintragung im österreichischen Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter Nr. FN 288590 y am 09.02.2007 wirksam geworden (Art. 8 Abs. 11 SE - VO).
Joh. A. Benckiser SE, Ludwigshafen/Rhein (Ludwig-Bertram-Str. 8 und 10, 67059 Ludwigshafen). Gesamtprokura gemeinsam mit einem geschäftsführenden Direktor oder einem anderen Prokuristen: Schäfer, Anja, Wien (Österreich), * ‒.‒.‒‒.
Joh. A. Benckiser SE, Ludwigshafen/Rhein (Ludwig-Bertram-Str. 8 und 10, 67059 Ludwigshafen). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungplans vom 29.11.2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Hauptversammlung vom 29.11.2006 einen Teil ihres Vermögens (nämlich eine Forderung aus dem Guthaben auf einem Bankkonto der Gesellschaft sowie ihre sämtlichen Rechtsverhältnisse, aus denen sich bestehende oder künftig aus unverfallbaren Anwartschaften früherer Organmitglieder oder Mitarbeiter resultierende Pensionsverbindlichkeiten der Gesellschaft ergeben), als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3, Nr. 2 UmwG i.V.m. Art 9 Abs. 1, lit c) ii) SE-VO auf die neu gegründete "JAB Versorgungsgesellschaft mbH" mit Sitz in Ludwigshafen/Rhein (Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein HRB 60578) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers; dessen Gläubiger sie sind nach § 19 Abs. 3. UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Joh. A. Benckiser SE, Ludwigshafen/Rhein (Ludwig-Bertram-Str. 8 und 10, 67059 Ludwigshafen). Die Hauptversammlung vom 14.12.2006 hat die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Ludwigshafen/Rhein nach Wien/Österreich nach Maßgabe des Verlegungsplanes vom 14.09.2006 beschlossen ( Art 8 SE-VO ). Die Verlegung wird erst mit der Eintragung im Register des Zuzugstaates wirksam.
Joh. A. Benckiser SE, Ludwigshafen/Rhein (Ludwig-Bertram-Str. 8 und 10, 67059 Ludwigshafen). Beim Registergericht wurde ein Sitzverlegungsplan einschließlich der künftigen Satzung der Gesellschaft, des Zeit - und Ablaufsplans für die Sitzverlegung und des Berichts des Verwaltungsrates der Gesellschaft über die geplante Verlegung, des Sitzes der Gesellschaft nach Österreich/Wien eingereicht. Die Gläubiger der Gesellschaft werden gemäß Art. 8 Abs. 2, Art. 13 SE-Verordnung Nr. 2157/01 i.V.m. § 13 SEAG darauf hingewiesen, dass ihnen für ihre Forderungen Sicherheit geleistet wird, wenn Sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, somit Sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihre Forderungen gefährdet wird.
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