HRA 20066: Joh. Berenz Ltd & Co.KG, Koblenz, Wolfskaulstr. 10, 56072 Koblenz. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: JOH. BERENZ LTD., Birmingham/GB / Großbritannien (Companies House Cardiff 05644780). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Joh. Berenz Limited, Dublin / Irland (Companies Registration Office in Dublin Nr.: 687789).
HRA 20066:Joh. Berenz Ltd & Co.KG, Koblenz, Wolfskaulstr. 10, 56072 Koblenz.Nach Firmenänderung weiterhin Persönlich haftender Gesellschafter: JOH. BERENZ LTD., Birmingham/GB / Großbritannien (Companies House Cardiff 05644780), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Energy&Watersystems Ltd. & Co.KG, Koblenz, Wolfskaulstr. 10, 56072 Koblenz.Neue Firma: Joh. Berenz Ltd & Co.KG.
Energy&Watersystems Ltd. & Co.KG, Koblenz (Wolfskaulstr. 10, 56072 Koblenz). Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30.06.2006 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:
Energy&Watersystems Ltd. & Co.KG, Koblenz (Wolfskaulstr. 10, 56072 Koblenz). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 04.04.2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.04.2006 das Vermögen der E.W.S. Energy & Watersystems e.K. als übertragender Rechtsträgermit Sitz in Koblenz ( AG Koblenz HRA 20029) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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