HRB 22801: Johannes Aschenwald Kies GmbH, Rosenheim, Winterweg 11, 83026 Rosenheim. Die Gesellschafterversammlung vom 09.12.2016 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "Johannes und Antonie Aschenwald GbR" mit dem Sitz in Rosenheim beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Johannes Aschenwald Kies GmbH, Rosenheim, Winterweg 11, 83026 Rosenheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.03.2013. Geschäftsanschrift: Winterweg 11, 83026 Rosenheim. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb eines Kieswerkes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Aschenwald, Johannes, Kaufmann, Rosenheim-Aising, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen Johannes Aschenwald Kies e. K., mit dem Sitz in Rosenheim (Amtsgericht Traunstein HRA 53). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.