Josef Weber Verwaltungsgesellschaft mbH, Gummersbach, Im Weiher 1, 51645 Gummersbach. Die Gesellschaft ist gemäß § 141 a Absatz 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Josef Weber Verwaltungsgesellschaft mbH, Gummersbach, Im Weiher 1, 51645 Gummersbach. Die Gesellschaft ist durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst (AG Köln, 75 IN 135/09). Gemäß § 65 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Josef Weber Verwaltungsgesellschaft mbH, Gummersbach (Im Weiher 1, 51645 Gummersbach). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der Blass Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Gummersbach (Amtsgericht Köln, HRB 38924) verschmolzen.(Berichtigung der Eintragung vom 31.08.2006).
Josef Weber Verwaltungsgesellschaft mbH, Gummersbach (Im Weiher 1, 51645 Gummersbach). Die Gesellschafterversammlung vom 17.07.2006 hat beschlossen, das Stammkapital auf Euro umzustellen, es von dann EUR 26.075,89 um EUR 24,11 auf EUR 26.100 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 zu ändern. Sodann wurde das Stammkapitals um 25.600,00 auf 51.700,00 EUR erhöht zum Zwecke der Verschmelzung mit der Blass Beteiligungs-GmbH (Amtsgericht Köln, HRB 38924) beschlossen. Ferner wurrde eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 Nr. 3 (Gesellschafterbeschlüsse) und § 19 Nr. 1 (Bekanntmachungen). beschlossen.
Josef Weber Verwaltungsgesellschaft mbH, Gummersbach (Im Weiher 1, 51645 Gummersbach). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der Josef Weber Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Gummersbach (Amtsgericht Köln, HRB 38924) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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