Jung Rudolph Schneider Partnerschaft, freie Architekten und freier Stadtplaner, Mannheim (Dammstr. 20, 68169 Mannheim). Ausgeschieden als Partner: Jung, Stephan, freier Architekt, Stadtplaner, Pforzheim, * ‒.‒.‒‒; Prof. Dr. Rudolph, Annette, geb. Rudolph, freie Architektin, Mannheim, * ‒.‒.‒‒. Die Partnerschaftsgesellschaft ist aufgelöst. Der Name ist erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Registerblatt ist geschlossen.
Jung Rudolph Schneider Partnerschaft, freie Architekten und freier Stadtplaner, Mannheim (Dammstr. 20, 68169 Mannheim). Die Eintragung der Aufspaltung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Jung, Rudolph, Schneider, Webel Partnerschaft, freie Architekten und freier Stadtplaner", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim PR 500012) am 16.07.2007 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Jung Rudolph Schneider Partnerschaft, freie Architekten und freier Stadtplaner, Mannheim (Dammstr. 20, 68169 Mannheim). Partnerschaftsgesellschaft. Gegenstand: die Ausübung der freien Berufe der Gesellschafter als Architekten, beratende Ingenieure und Stadtplaner ist. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner: Jung, Stephan, freier Architekt, Stadtplaner, Pforzheim, * ‒.‒.‒‒; Prof. Dr. Rudolph, Annette, geb. Rudolph, freie Architektin, Mannheim, * ‒.‒.‒‒; Schneider, Ingo, freier Architekt, Luckenbach, * ‒.‒.‒‒. Die Partnerschaftsgesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Aufspaltung der Partnerschaftsgesellschaft "Jung Rudolph Schneider, Webel Partnerschaft, freie Architekten und freier Stadtplaner", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim PR 500012) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 18.04.2007 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 18.04.2007. Auf die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft wurde der Geschäftsbereich/Teilbüro Mannheim mit allen Aktiven und Passiven übertragen. Die Aufspaltung wird erst mit der Eintragung der Aufspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.