HRB 19156: Juwelier Stolze GmbH, Solingen, Konrad-Adenauer-Str.45, 42651 Solingen. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
Juwelier Stolze GmbH, Solingen, Konrad-Adenauer-Str.45, 42651 Solingen. Ist ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam. Nunmehr bestellt als Liquidator: Brockmöller, Marcus, Solingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Juwelier Stolze GmbH, Solingen, Konrad-Adenauer-Str. 29, 42651 Solingen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Str.45, 42651 Solingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Brockmöller, Annette, Solingen, * ‒.‒.‒‒.
Juwelier Stolze GmbH, Solingen (Konrad-Adenauer-Str. 29, 42651 Solingen). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 21.07.2005 wirksam geworden.
Juwelier Stolze GmbH, Solingen (Konrad-Adenauer-Str. 29, 42651 Solingen). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 19.04.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.04.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.04.2005 Teile des Vermögens der Juwelier Stolze e.K. mit Sitz in Solingen (Amtsgericht Wuppertal, HRA 20403) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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