K&B Holding GmbH, Würzburg, Johannes-Kepler-Str. 24, 97074 Würzburg.Die Verschmelzung wurde am 18.08.2009 in das Register des neuen Rechtsträgers eingetragen (siehe Handelsgericht Wien Firmenbuchnummer FN 54998 f).
K&B Holding GmbH, Würzburg, Johannes-Kepler-Str. 24, 97074 Würzburg.Geschäftsanschrift: Johannes-Kepler-Str. 24, 97074 Würzburg. Die Gesellschaft ist als übertragende Gesellschaft nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 20.03.2009 und des Verschmelzungsbeschlusses der Gesellschafter der MKB Holding GmbH vom 14.05.2009 mit der MKB Holding GmbH mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 54998 f, als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Diese Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des für die übernehmende Gesellschaft geltenden Rechts wirksam.
K&B Holding GmbH, Würzburg, (Joh.-Kepler-Str. 24, 97074 Würzburg).Beim Amtsgericht Würzburg ist ein Verschmelzungsplan eingereicht worden. An der Verschmelzung sind als übertragende Gesellschaft die K & B Holding GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Würzburg und als aufnehmende Gesellschaft die MKB Holding GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit Sitz in Wien beteiligt. Die K & B Holding GmbH ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 4131. Die MKB Holding GmbH ist eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 54998 f.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen K & B Holding GmbH ergeben sich aus § 122 j Umwandlungsgesetz, da die übernehmende Gesellschaft mit Sitz in Wien nicht dem deutschen Recht unterliegt. Nach § 122 j UmwG ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten K & B Holding GmbH Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Satzes steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind.Gemäß § 226 des österreichischen Aktiengesetzes ist den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Unter den nachfolgenden Anschriften können jeweils kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingeholt werden: K & B Holding GmbH, Johannes-Kepler-Str. 24, D - 97074 Würzburg, Geschäftsführer Reinhart Siewert; MKB Holding GmbH, Marokkanergasse 22/7A, A - 1037 Wien, Geschäftsführer Herr Dipl.-Ing. Rupert Hatschek