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König Glasbau GmbH & Co. KG, Helmstedt (HRA 100456)

Firmendaten

Anschrift
Dieselstr. 4
38350 Helmstedt
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 05351/531730
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.glasbau-koenig.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 4 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 100456
Amtsgericht: Braunschweig
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Keywords
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Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die König Glasbau GmbH & Co. KG aus Helmstedt ist im Handelsregister Braunschweig unter der Nummer HRA 100456 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die König Glasbau GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die König Glasbau GmbH & Co. KG weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 17.09.2023)

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Registermeldungen 2

Calendar 18.03.2014
Veränderung

HRA 100456:König Glasbau GmbH & Co. KG, Helmstedt, Dieselstr. 3, 38350 Helmstedt.Geschäftsanschrift: Dieselstraße 4, 38350 Helmstedt.

Calendar 20.08.2009
Veränderung

König Glasbau GmbH & Co. KG, Helmstedt, (Dieselstr. 3, 38350 Helmstedt).Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.07.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Glaserei König GmbH mit Sitz in Harbke (AG Stendal HRB 110058) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.