HRA 11744 HB: König Gruppe GmbH & Co. KG, Bremen, Herrlichkeit 6, 28199 Bremen. Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. König Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Persönlich haftender Gesellschafter: 2. König Gruppe Verwaltungs GmbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 20872 HB)
HRA 11744 HB: König Gruppe GmbH & Co. KG, Bremen, Herrlichkeit 6, 28199 Bremen. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Beinke, Thomas; Nicht mehr Prokurist: 8. Zifle, Hans-Jürgen; Nicht mehr Prokurist: 12. Freudenthal, Henk; Nicht mehr Prokurist: 13. Kreye, Anja; Nicht mehr Prokurist: 15. Göken, Bernd; Änderung zu Nr. 7: Vertretungsberechtigung; Kläning, Lars; Einzelprokura; Änderung zu Nr. 18: Vertretungsberechtigung; Bast, Martin; Einzelprokura
HRA 11744 HB: König Gruppe GmbH & Co. KG, Bremen, Herrlichkeit 6, 28199 Bremen. Firma: König Gruppe GmbH & Co. KG; Die Firma ist geändert. Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 10.12.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage Teile ihres Vermögens (alle Aktiva und Passiva, insbesondere Rechte an Grundstücke, bestehende Verträge und Verbindlichkeiten, mit Ausnahme einiger Gesellschaftsbeteiligungen) als Gesamtheit auf die C. Wm König GmbH & Co. KG (vormals: König Versicherungen GmbH & Co. KG) mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 29009 HB) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.