HRB 122828 B: König Immobilienverwaltung GmbH, Berlin, Kolonnenstr. 31, 10829 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.06.2020 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst.
HRB 122828 B: König Immobilienverwaltung GmbH, Berlin, Kolonnenstr. 31, 10829 Berlin. Geschäftsführer: 3. König, Dagmar, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
König Immobilienverwaltung GmbH, Berlin, Kolonnenstr. 31, 10829 Berlin. Firma: König Immobilienverwaltung GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Kolonnenstr. 31, 10829 Berlin Gegenstand: Erwerb sowie Halten und Verwalten eigenen Grundvermögens Stamm- bzw. Grundkapital: 108.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. König, Marianne, geb. Hellmich, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Geschäftsführer:; 2. König, Gotthard, * ‒.‒.‒‒, Berlin Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 31.08.2009; mit Änderung vom 12.10.2009 in § 4 (Stammeinlagen) Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Grundstücksgesellschaft König oHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 42101) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 31.08.2009. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..