Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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Prokura erloschen:
Bonfiglio, Katja, Monheim am Rhein,
* ‒.‒.‒‒ |
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a)
17.05.2023
Kordus |
4 |
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b)
Bestellt als
Geschäftsführer:
Zimmermann, Adrian, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
Prokura erloschen:
König, Kai Roman, Monheim am Rhein,
* ‒.‒.‒‒
Prokura erloschen:
Zimmermann, Adrian, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
13.01.2023
Wandres |
HRB 83613: KönigsService GmbH, Monheim am Rhein, Holbeinstraße 9, 40789 Monheim am Rhein. Nach Wohnortänderung: Geschäftsführer: König, Daniel, Leichlingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Bonfiglio, Katja, Monheim am Rhein, * ‒.‒.‒‒; König, Kai Roman, Monheim am Rhein, * ‒.‒.‒‒; Zimmermann, Adrian, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.
HRB 83613: KönigsService GmbH, Monheim am Rhein, Holbeinstraße 9, 40789 Monheim am Rhein. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 04.06.2018 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 83613: KönigsService GmbH, Monheim am Rhein, Holbeinstraße 9, 40789 Monheim am Rhein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.03.2018. Geschäftsanschrift: Holbeinstraße 9, 40789 Monheim am Rhein. Gegenstand: Logistik Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: König, Daniel, Monheim am Rhein, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der von Herrn Daniel König, Monheim am Rhein, geboren am ‒.‒.‒‒, als Inhaber unter der Firma KönigsService eK mit Sitz in Monheim am Rhein (Amtsgericht Düsseldorf HRA 24671) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 23.03.2018. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.