Königsmann Bauausführungen GmbH, Berlin, Börnestraße 26, 13086 Berlin.
Königsmann Bauausführungen GmbH, Berlin, Börnestraße 26, 13086 Berlin. Es ist die Löschung der Gesellschaft gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit beabsichtigt. Die Widerspruchsfrist beträgt sechs Wochen..
Königsmann Bauausführungen GmbH, Berlin, Börnestraße 26, 13086 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Börnestraße 26, 13086 Berlin Nicht mehr Geschäftsführer:; 1. Königsmann, Snezana; Geschäftsführer:; 2. Frizzarin, Guiseppe, * ‒.‒.‒‒, Berlin.
Königsmann Bauausführungen GmbH, Berlin(Börnerstr. 26, 13086 Berlin). Firma: Königsmann Bauausführungen GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin Gegenstand: Die Durchführung von Roh- und Innenausbauarbeiten sowie Gebäudereinigungen aller Art. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer:; 1. Königsmann, Snezana, * ‒.‒.‒‒, Berlin Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 28.12.2007 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Snezana Königsmann e.K. vom Inhaber Snezana Königsmann geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 40673) aus seinem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom 28.12.2007. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..