HRB 753503: Körperwerk Kirchheim GmbH, Kirchheim unter Teck, Teckstrasse 6, 73230 Kirchheim unter Teck. Die Gesellschafterversammlung vom 14.10.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 7 (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen.
HRB 753503:Körperwerk Kirchheim GmbH, Kirchheim unter Teck, Teckstrasse 6, 73230 Kirchheim unter Teck.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.06.2015. Geschäftsanschrift: Teckstrasse 6, 73230 Kirchheim unter Teck. Gegenstand: der Betrieb eines Trainingstudios mit Physiotherapiepraxis einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kinkelin, Marcus, Dettingen unter Teck, * ‒.‒.‒‒; Söll, Andreas, Kirchheim unter Teck, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Körperwerk Kirchheim OHG", Kirchheim unter Teck (Amtsgericht Stuttgart HRA 726091) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.