Küstenland Milchliefergenossenschaft e.G., Rostock (Neubrandenburger Str. 33, 18055 Rostock). Die Verschmelzung wurde am 11.09.2007 in das Register der übernehmenden Genossenschaft (siehe Amtsgericht Neubrandenburg GnR 207) eingetragen.
Küstenland Milchliefergenossenschaft e.G., Rostock (Neubrandenburger Str. 33, 18055 Rostock). Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.07.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung vom 03.07.2007 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 04.07.2007 mit der Mecklenburgisch-Vorpommersche Milch e.G. Pasewalk mit Sitz in Altentreptow (Amtsgericht Neubrandenburg GnR 207) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.