HRB 719207: K I S Baden GmbH, Freiburg im Breisgau, Hanferstraße 4, 79108 Freiburg im Breisgau. Nicht mehr Geschäftsführer: Bender, Erhard, Kenzingen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Buselmeier, Rolf, Emmendingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 719207: K I S Baden GmbH, Freiburg im Breisgau, Hanferstraße 4, 79108 Freiburg im Breisgau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2018. Geschäftsanschrift: Hanferstraße 4, 79108 Freiburg im Breisgau. Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen für das Kfz-Gewerbe. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Bender, Erhard, Kenzingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Vereins "Verein zur Förderung des Kraftfahrzeuggewerbes e.V.", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. VR 2700), gemäß §§ 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.