HRA 103041: KAUFLAND Gaststätten-Betriebe GmbH & Co. KG, Neckarsulm, Rötelstr. 35, 74172 Neckarsulm. Das Registerblatt ist nach Berichtigung laufende Nummer 7 erneut geschlossen.
HRA 103041: KAUFLAND Gaststätten-Betriebe GmbH & Co. KG, Neckarsulm, Rötelstr. 35, 74172 Neckarsulm. Schließung des Registerblattes zum Zwecke der Berichtigung aufgehoben. Eintragung laufende Nr. 6 wegen fehlenden Beschlussdatums von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.12.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co. KG", Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRA 104249) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wurde bereits am 03.01.2022 bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 103041: KAUFLAND Gaststätten-Betriebe GmbH & Co. KG, Neckarsulm, Rötelstr. 35, 74172 Neckarsulm. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.12.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom mit der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co. KG", Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRA 104249) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.