KB GmbH Beteiligungen und Verwaltungen, Stuttgart (Schlossbergstraße 43, 70569 Stuttgart). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 23.02.2007 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
KB GmbH Beteiligungen und Verwaltungen, Stuttgart (Schlossbergstraße 43, 70569 Stuttgart). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.11.2006 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.11.2006 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Corner Shop GmbH Uhrenhandel", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 17889) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
KB GmbH Beteiligungen und Verwaltungen, Stuttgart (Lange Str. 9, 70173 Stuttgart). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2006 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 04.08.2006 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Zeit-Los GmbH Uhrenhandel", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 18629) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.