HRA 3794: KB Mediengesellschaft mbH & Co. KG, Oldenburg, Donnerschweer Str. 86, 26123 Oldenburg. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: KBM Beteiligungsgesellschaft mbH, Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg HRB 4926). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
KB Mediengesellschaft mbH & Co. KG, Oldenburg (Oldenburg). Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: KB Beteiligungsgesellschaft mbH, Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg HRB 4942). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.06.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.06.2008 mit der KB Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg, HRB 4942) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
KB Mediengesellschaft mbH & Co. KG, Oldenburg (Oldenburg). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: KB Beteiligungsgesellschaft mbH, Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg HRB 4942), von der Vertretung ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.06.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.06.2008 mit der KB Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG mit Sitz in Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg, HRA 3798) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.