HRB 73605: KCES Deutschland GmbH, Köln, Am Zehnpfennigshof 15c, 50996 Köln. Die Gesellschafterversammlung vom 17.02.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 1. (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: KCES Information Technologies GmbH.
HRB 73605: KCES Deutschland GmbH, Köln, Moltkestraße 123, 50674 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Am Zehnpfennigshof 15c, 50996 Köln.
KCES Deutschland GmbH, Köln, Moltkestraße 123, 50674 Köln. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Private Limited Company by Shares nach dem Recht von England und Wales unter Firma KCES Information Technologies Limited mit Sitz in England, 1 Bedford Row, London WC 1 R 4 BZ (Companies House of Cardiff, Registernummer 6420441) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma KCES Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 73605) eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen KCES Deutschland GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten KCES Deutschland GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der KCES Deutschland GmbH nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der KCES Deutschland GmbH gern. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der KCES Deutschland GmbH unter deren Geschäftsanschrift Moltkestr.123, 50674 Köln geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der KCES Deutschland GmbH gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden englischen KCES Information Technologies Limited ergeben sich aus Reg. 11, 14 Companies Cross-Border Mergers Regulations 2007 (CCBMR 2007) i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten KCES Information Technologies Limited Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der KCES Deutschland GmbH nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der KCES Deutschland GmbH gern. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der KCES Deutschland GmbH unter deren Geschäftsanschrift Moltkestr. 123 in 50674 Köln geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der KCES Deutschland GmbH gefordert werden muss.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei KCES Deutschland GmbH, Moltkestraße 123, 50674 Köln.
KCES Deutschland GmbH, Köln, Moltkestraße 123, 50674 Köln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2011. Geschäftsanschrift: Moltkestraße 123, 50674 Köln. Gegenstand: Erbringung von IT-Dienstleistungen und der Vertrieb von Hard- und Software. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kaufmann, Tim, Köln, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.