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KCG Kommunal-Consult-GmbH, Hamburg (HRB 67262)

Firmendaten

Anschrift
Hermannstr. 40 - 46
20095 Hamburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 67262
Amtsgericht: Hamburg
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die KCG Kommunal-Consult-GmbH aus Hamburg ist im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB 67262 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die KCG Kommunal-Consult-GmbH ihren Standort nicht geändert. Die KCG Kommunal-Consult-GmbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 22.11.2007
Veränderung

KCG Kommunal-Consult-GmbH, Hamburg (Hermannstraße 40-46, 20095 Hamburg). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mit beschränkter Haftung am 14.09.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 05.09.2007
Veränderung

KCG Kommunal-Consult-GmbH, Hamburg (Hermannstraße 40-46, 20095 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23.08.2007 mit der AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mit beschränkter Haftung mit Sitz in Herten (Amtsgericht Recklinghausen, HRB 5421) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.