HRA 30083: KDK Immobilien GmbH & Co. KG, Köln, Lindenburger Allee 3, 50931 Köln.
HRA 30083:KDK Immobilien GmbH & Co. KG, Köln, Lindenburger Allee 3, 50931 Köln.Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Dr. Kortmann Unternehmensberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln (Amtsgericht Köln HRB 12462). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: KDK Verwaltungs GmbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 79799), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
KDK Immobilien GmbH & Co. KG, Köln, Lindenburger Allee 3, 50931 Köln. Nach Korrektur Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dr. Kortmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln (Amtsgericht Köln HRB 9697) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2013.
KDK Immobilien GmbH & Co. KG, Köln, Lindenburger Allee 3, 50931 Köln. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Lindenburger Allee 3, 50931 Köln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Dr. Kortmann Unternehmensberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln (Amtsgericht Köln HRB 12462), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dr. Kortmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln (Amtsgericht Köln HRB 9697) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.05.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.