HRB 9063 HL: KF Holding GmbH, Ratzeburg, Hasselholt 9, 23909 Ratzeburg. Vorstand: Geschäftsführer: 2. Ritter, Jewgenia, geb. Baron, * ‒.‒.‒‒, Bäk
HRB 9063 HL: KF Holding GmbH, Ratzeburg, Hasselholt 9, 23909 Ratzeburg. Gegenstand: die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie deren Verwaltung und die Beratung von Unternehmen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.02.2021 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 3 (Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr) und § 4 (Stammkapital). Ferner wurden die §§ 5 bis 14 des Gesellschaftsvertrages aufgehoben und durch die neu gefassten §§ 5 bis 20 des Gesellschaftsvertrages ersetzt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2021 ist der Gesellschaftsvertrag erneut geändert in § 19 (Gründungsaufwand).
HRB 9063 HL: KF Holding GmbH, Ratzeburg, Hasselholt 9, 23909 Ratzeburg. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage sind die PRIMA Vertriebs.Verwaltungs.Beteiligungs GmbH und Co. KG mit Sitz in Ratzeburg (AG Lübeck, HRA 7288 HL), die DPV Direktpressevertrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Ratzeburg (AG Lübeck, HRA 7266 HL) sowie die SH Direkt GmbH & CO. KG mit Sitz in Ratzeburg (AG Lübeck, HRA 6047 HL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.