HRB 16359: KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH, Krefeld, Dießemer Bruch 100A, 47805 Krefeld. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld (91 IN 3/21) vom 01.03.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 16359: KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH, Krefeld, Dießemer Bruch 100A, 47805 Krefeld. Nicht mehr Geschäftsführer: Strüver, Frank, Dinslaken, * ‒.‒.‒‒.
HRB 16359: KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH, Krefeld, Dießemer Bruch 100A, 47805 Krefeld. Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.
HRB 16359: KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH, Krefeld, Dießemer Bruch 100A, 47805 Krefeld. Die Gesellschafterversammlung vom 09.01.2018 hat eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Insbesondere wurde das Stammkapital von bisher 25.001,00 EUR um 974.999,00 EUR auf 1.000.000,00 EUR erhöht sowie die Regelung betreffend "Geschäftsjahr; Jahresabschluss" geändert. Neues Stammkapital: 1.000.000,00 EUR.
HRB 16359: KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH, Krefeld, Dießemer Bruch 100A, 47805 Krefeld. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 16.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.08.2017 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.09.2017 Teile des Vermögens des Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. mit Sitz in Krefeld (Amtsgericht Krefeld, VR 1036) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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