KK-Beratungsgesellschaft mbH, Sonsbeck, Wallstraße 11, 47665 Sonsbeck. Die Verschmelzung wurde am 19.07.2011 auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen (Amtsgericht Kleve, HRA 3779).
KK-Beratungsgesellschaft mbH, Sonsbeck, Wallstraße 11, 47665 Sonsbeck. Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2011 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.06.2011 mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters Klaus Kreutz verschmolzen, der das Unternehmen als eingetragener Kaufmann unter der Firma Klaus Kreutz Unternehmensberatung e.K. mit Sitz in Sonsbeck fortsetzt. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
KK-Beratungsgesellschaft mbH, Sonsbeck, Wallstraße 11, 47665 Sonsbeck.Nicht mehr Geschäftsführer: Peters, Gregor, Sonsbeck, * ‒.‒.‒‒.
KK-Beratungsgesellschaft mbH, Sonsbeck, Wallstraße 11, 47665 Sonsbeck.Bestellt als Geschäftsführer: Peters, Gregor, Sonsbeck, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsanschrift: Wallstraße 11, 47665 Sonsbeck.
KK-Beratungsgesellschaft mbH, Sonsbeck (Wallstraße 11, 47665 Sonsbeck). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 09.11.2007 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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