HRB 17455: KKB Baulogistik GmbH, Alfter, Dechant-Bergene-Str. 25, 53347 Alfter. von Amts wegen eingetragen: Nicht mehr Geschäftsführer: Kilimann, Klaus, Alfter, * ‒.‒.‒‒.
HRB 17455: KKB Baulogistik GmbH, Alfter, Dechant-Bergene-Str. 25, 53347 Alfter. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn (98 IN 249/16) vom 17.01.2017 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
KKB Baulogistik GmbH, Alfter, Dechant-Bergene-Str. 25, 53347 Alfter.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.08.2009. Geschäftsanschrift: Dechant-Bergene-Str. 25, 53347 Alfter. ist die Planung und Erstellung von Umbauten und Neubauten. Eigene handwerkliche Leitungen werden nicht erbracht. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind. 25.000,00 EUR. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Kilimann, Klaus, Alfter, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der Klaus Kilimann Baulogistik e.K. mit Sitz in Alfter (Amtsgericht Bonn HRA 7454 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 26.08.09 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.08.2009. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.