HRB 755391: KLA Kamphans LandscapeArchitecture GmbH, Eberdingen, Eichendorffstraße 35, 71735 Eberdingen. Die Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Firma geändert; nun: KLA Kamphans GmbH. Bestellt als Geschäftsführer: Kamphans, Birke, Eberdingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 755391: KLA Kamphans LandscapeArchitecture GmbH, Eberdingen, Eichendorffstraße 35, 71735 Eberdingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2015. Geschäftsanschrift: Eichendorffstraße 35, 71735 Eberdingen. Gegenstand: Freiraumplanung, sowie Garten- und Landschaftsdesign, hierauf bezogene Beratungsleistungen, sowie die Übernahme von Bauleitungstätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kamphans, Dietmar, Eberdingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Dietmar Kamphans, Eberdingen als Inhaber der Firma "KLA Kamphans LandscapeArchitecture e.K.", Eberdingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 730189) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 21.12.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.