HRB 201158: KMK Mietservice GmbH, Braunschweig, Mettlacher Straße 8, 38116 Braunschweig. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
KMK Mietservice GmbH, Braunschweig, Mettlacher Straße 8, 38116 Braunschweig. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Mettlacher Straße 8, 38116 Braunschweig. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam. Geändert, nun: Liquidator: Klann, Sabine, Braunschweig, * ‒.‒.‒‒.
KMK Mietservice GmbH, Braunschweig (Mettlacher Straße 8, 38116 Braunschweig). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.02.2008. Gegenstand: Vermietung geringwertiger Wirtschaftsgüter, Handel mit Palletten nebst Zubehör, Handel mit weiteren Waren, sowie Vermittlung von Transporten und anderen Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Klann, Sabine, Braunschweig, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der KMK Mietservice OHG, Braunschweig (Amtsgericht Braunschweig HRA 200554) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.02.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.