HRB 20730 P: KOCMO GmbH, Nauen, Am Dorfanger 29, 14641 Nauen. Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht
Bei der nachstehenden Gesellschaft wird das Amtslöschungsverfahren gemäß § 394 FamFG eingeleitet. Widerspruchsfrist 1 Monat HRB 20730 P: KOCMO GmbH, Nauen, Am Dorfanger 29, 14641 Nauen.
HRB 20730 P: KOCMO GmbH, Stahnsdorf, Am Dorfanger 29, 14641 Nauen. Inländische Geschäftsanschrift: Am Dorfanger 29, 14641 Nauen; Vorstand: Die Eintragung zu Nr. 1 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Der Wohnort des Geschäftsführers hat sich geändert. Geschäftsführer: Schönheit, Dirk, * ‒.‒.‒‒, Nauen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2014 ist der Sitz der Gesellschaft nach Nauen verlegt und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 Abs. 2 (Sitz)
KOCMO GmbH, Stahnsdorf(Lindenstraße 3, 14532 Stahnsdorf). Gegenstand: Der Handel von Maschinen und Anlagen, ferner die Erbringung von Dienstleistungen und Beratungen im Zusammenhang mit dem Betreiben und der Entwicklung von Maschinen und Anlagen, des Weiteren der Erwerb, der Verkauf, die Verwaltung sowie die Errichtung von Immobilien. Das Unternehmen übernimmt Handelsvertretungen verschiedener Hersteller von Anlagen und Maschinen. Stammkapital: 25.000 EUR. Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Schönheit, Dirk, * ‒.‒.‒‒, Stahnsdorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 13.08.2007 mit Änderungsbeschluss vom 26.10.2007.