HRB 22646: KONVENT Bau und Boden GmbH, Oberhausen, Tirpitzstraße 2, 46145 Oberhausen. Nicht mehr Geschäftsführer: Schulz, Hermann, Oberhausen, * ‒.‒.‒‒.
KONVENT Bau und Boden GmbH, Oberhausen, Tirpitzstraße 2, 46145 Oberhausen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.07.2010. Geschäftsanschrift: Tirpitzstraße 2, 46145 Oberhausen. Gegenstand: die Anmietung, Vermietung, Verwaltung, Ankauf und Verkauf von Gebäuden, Wohnungen und gewerblichen Räumen, An- und Verkauf von Immobilien und Verwaltung derselben, die Vermittlung von Darlehen, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung und die Tätigkeit als Anlageberater sowie geschäftsähnlicher Art. Stammkapital: 411.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Schulz, Hermann, Oberhausen, * ‒.‒.‒‒; Schulz, Heinz-Hermann, Oberhausen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der KONVENT Bau und Boden Aktiengesellschaft, Oberhausen (Amtsgericht Duisburg - HRB 12780) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15.07.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.