KSD Kohlensäure-Dienst GmbH, Ludwigshafen/Rh. (Industriestr. 41, 67063 Ludwigshafen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden TV Kohlensäure Technik und Vertriebs GmbH & Co. am 16.11.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Der mit der TV Kohlensäure Technik und Vertrieb GmbH & Co.,nunmehr mit Sitz in Pullach, Ortsteil Höllriegelskreuth (Amtsgericht München, HRA 82715) am 10.12.1984 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit Wirksamwerden der Verschmelzung beendet. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
KSD Kohlensäure-Dienst GmbH, Ludwigshafen/Rh. (Industriestr. 41, 67063 Ludwigshafen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.07.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 04.07.2005 mit der TV Kohlensäure Technik und Vertrieb GmbH & Co. mit Sitz in Pullach, Ortsteil Höllriegelskreuth (Amtsgericht München, HRA 82715) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machten, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.