KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim & Partner Rechtsanwälte, Hamburg, (Kaiser-Wilhelm-Str. 40 GK 85, 20355 Hamburg).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.08.2010 mit der KSP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (künftig: KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 110678) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit Eintragung im Register der übernehmenden KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgeseflschaft mbH am 01.10.2010 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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