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KVD Holding GmbH, Wiesbaden (HRB 27803)

Firmendaten

Anschrift
Meyerbeerstr. 1
65193 Wiesbaden
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: 2014
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: b: 25.000,00 EUR - 49.999,99 EUR
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 27803
Amtsgericht: Wiesbaden
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die KVD Holding GmbH aus Wiesbaden ist im Handelsregister Wiesbaden unter der Nummer HRB 27803 verzeichnet. Nach der Gründung am 08.05.2014 hat die KVD Holding GmbH ihren Standort nicht geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe 'Das Investment in und das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, das Gründen und Verwalten von Tochtergesellschaften, die Übernahme der Geschäftsführung und oder der Haftung für andere Unternehmen sowie die Vermögensverwaltung, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Vermögenswerten aller Art.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 25.000,00 EUR. Die KVD Holding GmbH weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 12.05.2020)

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Registermeldungen 6

Calendar 26.04.2017
Veränderung

HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 04.01.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag grenzüberschreitend mit der KVD Capital Limited mit Sitz in Birmingham/Vereinigtes Königreich (Companies House Cardiff, No. 06189191) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Calendar 14.11.2016
Vorgang ohne Eintragung

HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante (grenzüberschreitende) Verschmelzung der KVD Capital Limited mit dem Sitz in Birmingham, eingetragen beim companies house of Cardiff unter Nr. 6189191, als übertragende Gesellschaft mit der KVD Holding GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (eingetragen bei dem Amtsgericht Wiesbaden HRB 27803) als übernehmende Gesellschaft eingereicht worden. Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (KVD Holding GmbH) können gemäß § 122a Absatz 2 in Verbindung mit § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der KVD Holding GmbH unter deren Geschäftsanschrift 65193 Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1 geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden KVD Holding GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (KVD Capital Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75% der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu dem gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.

Calendar 07.06.2016
Vorgang ohne Eintragung

HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante (grenzüberschreitende) Verschmelzung der KVD Capital Limited mit dem Sitz in Birmingham, eingetragen beim companies house of Cardiff unter Nr. 6189191, als übertragende Gesellschaft mit der KVD Holding GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (eingetragen bei dem Amtsgericht Wiesbaden HRB 27803) als übernehmende Gesellschaft eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen KVD Holding GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten KVD Holding GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register bei dem Amtsgericht Wiesbaden nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der KVD Holding GmbH gemäß § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell darauf resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der KVD Holding GmbH unter deren Geschäftsanschrift Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der KVD Holding GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubgier und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Die Rechte der Gläubiger der KVD Capital Limited ergeben sich aus den The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (CCBMR), 2007 No. 2974, und zwar Part 3, Regulations 11 und 14. Gemäß Regulation 11 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c CCBMR kann jeder Gläubiger beim zuständigen Gericht, dem High Court in London, die Abhaltung einer Gläubigerversammlung beantragen. Beruft der High Court eine Gläubigerversammlung ein, so kann diese gemäß Regulation 14 CCBMR die Verschmelzung verhindern, wenn nicht eine Mehrheit der Gläubiger, die Gläubiger von mindestens 75% der Verbindlichkeiten der KVC Capital Limited sein müssen, dem Entwurf des Verschmelzungsplans zustimmt. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.

Calendar 10.08.2015
Vorgang ohne Eintragung

HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante (grenzüberschreitende) Verschmelzung der KVD Capital Limited mit dem Sitz in Birmingham, eingetragen beim companies house of Cardiff unter Nr. 6189191, als übertragende Gesellschaft mit der KVD Holding GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (eingetragen bei dem Amtsgericht Wiesbaden HRB 27803) als übernehmende Gesellschaft eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen KVD Holding GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten KVD Holding GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register bei dem Amtsgericht Wiesbaden nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der KVD Holding GmbH gemäß § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell darauf resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der KVD Holding GmbH unter deren Geschäftsanschrift Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der KVD Holding GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubgier und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Die Rechte der Gläubiger der KVD Capital Limited ergeben sich aus den The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (CCBMR), 2007 No. 2974, und zwar Part 3, Regulations 11 und 14. Gemäß Regulation 11 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c CCBMR kann jeder Gläubiger beim zuständigen Gericht, dem High Court in London, die Abhaltung einer Gläubigerversammlung beantragen. Beruft der High Court eine Gläubigerversammlung ein, so kann diese gemäß Regulation 14 CCBMR die Verschmelzung verhindern, wenn nicht eine Mehrheit der Gläubiger, die Gläubiger von mindestens 75% der Verbindlichkeiten der KVC Capital Limited sein müssen, dem Entwurf des Verschmelzungsplans zustimmt. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.

Calendar 10.09.2014
Vorgang ohne Eintragung

HRB 27803:KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden.Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante (grenzüberschreitende) Verschmelzung der KVD Capital Limited mit dem Sitz in Birmingham, eingetragen beim companies house of Cardiff unter Nr. 6189191, als übertragende Gesellschaft mit der KVD Holding GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (eingetragen bei dem Amtsgericht Wiesbaden HRB 27803) als übernehmende Gesellschaft eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen KVD Holding GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten KVD Holding GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register bei dem Amtsgericht Wiesbaden nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der KVD Holding GmbH gemäß § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendi unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell darauf resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der KVD Holding GmbH unter deren Geschäftsanschrift Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der KVD Holding GmbH geforder werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubgier und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Die Rechte der Gläubiger der KVD Capital Limited ergeben sich aus den The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (CCBMR), 2007 No. 2974, und zwar Part 3, Regulations 11 und 14. Gemäß Regulation 11 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c CCBMR kann jeder Gläubiger beim zuständigen Gericht, dem High Court in London, die Abhaltung einer Gläubigerversammlung beantragen. Beruft der High Court eine Gläubigerversammlung ein, so kann diese gemäß Regulation 14 CCBMR die Verschmelzung verhindern, wenn nicht eine Mehrheit der Gläubiger, die Gläubiger von mindestens 75% der Verbindlichkeiten der KVC Capital Limited sein müssen, dem Entwurf des Verschmelzungsplans zustimmt. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.

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Historie 1

28.07.2014
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Klaus von Doemming
Geschäftsführer

Registervorgang

Neueintragung 27.07.2014