HRB 91979 B: KWO Kabelwerke Oberspree GmbH, Berlin, Wilhelminenhofstraße 76-77, 12459 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist mit der am 09.04.2018 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Nürnberg, HRB 314) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
HRB 91979 B: KWO Kabelwerke Oberspree GmbH, Berlin, Wilhelminenhofstraße 76-77, 12459 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.01.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Bayerische Kabelwerke Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Roth (AG Nürnberg HRB 314) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 91979 B: KWO Kabelwerke Oberspree GmbH, Berlin, Wilhelminenhofstraße 76-77, 12459 Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es ist ein Verschmelzungsvertrag eingereicht worden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 91979 B: KWO Kabelwerke Oberspree GmbH, Berlin, Wilhelminenhofstraße 76-77, 12459 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Der mit der Bayerische Kabelwerke Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Roth (AG Nürnberg HRB 314) als herrschender Gesellschaft, bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 29.06.2009 ist durch Aufhebungsvereinbarung vom 21.12.2015, welcher die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 27.06.2016 zugestimmt hat, mit Wirkung zum 30.06.2016 (Geschäftsjahresablauf)aufgehoben. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Der andere Vertragsteil hat den Gläubigern dieses Rechtsträgers, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekannt gemacht gilt, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 91979 B: KWO Kabelwerke Oberspree GmbH, Berlin, Wilhelminenhofstraße 76-77, 12459 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Der mit der Bayerische Kabelwerk AG mit dem Sitz in Roth (AG Nürnberg HRB 314) bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 29.06.2009 ist durch Vereinbarung vom 27.03.2014 abgeändert, u.a. in der Vorschrift über die Verlustausgleichspflicht. Die Gesellschafterversammlung hat durch Beschluss vom 07.04.2014 der Änderung zugestimmt.
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