GnR 366: KWS Energy Knowledge eG, Essen (Deilbachtal 199, 45257 Essen). Nach Berichtigung des Nachnamens nunmehr Vorstand: Bartels, Monika, Duisburg, * ‒.‒.‒‒.
GnR 366: KWS Energy Knowledge eG, Essen (Deilbachtal 199, 45257 Essen). eingetragene Genossenschaft. (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften der Mitglieder im Rahmen der Berufsbildung durch Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung von Fachkräften für Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung und -versorgung, für Wärmeauskopplung und Meerwasserentsalzung, durch Unterhaltung von Einrichtungen für diese Veranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen. Die Genossenschaft unterstützt die Mitglieder im Rahmen der genannten Berufsbildung für den Umweltschutz beim Immissions- und Gewässerschutz und im Rahmen der genannten Berufsbildung für den Arbeitsschutz sowie die Unfallverhütung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit. Sie betreibt Einrichtungen zur Unterbringung und Beköstigung von Kursteilnehmern und berät bei der Personal- und Organisationsentwicklung. keine Nachschusspflicht. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Bartel, Monika, Duisburg, * ‒.‒.‒‒; Dipl.-Ing. Züfle, Ernst Michael, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dr. Meyer, Volker, Essen, * ‒.‒.‒‒; Terbeek, Christoph, Oberhausen, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kraftwerksschule e. V., Essen (Amtsgericht Essen, VR 1345) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 05.11.2020. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.