HRB 110749: KWT Logistik GmbH, Hamburg, Bredowstraße 10, 22113 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Rungedamm 51, 21035 Hamburg.
KWT Logistik GmbH, Hamburg, Bredowstraße 10, 22113 Hamburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.08.2009. Geschäftsanschrift: Bredowstraße 10, 22113 Hamburg. Gegenstand: der Transport von Gegenständen im In- und Ausland sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Wagner, Matthias, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Wagner, Kerstin, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Wagner Kerstin, Hamburg * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Kerstin Wagner Transporte e.K. in Hamburg (AG Hamburg HRA 109268) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 11.08.2009. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 02.09.2009 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.