HRB 13345 CB: Kamine & Öfen Schultchen GmbH, Cottbus, Karl-Liebknecht-Straße 51, 03046 Cottbus. Vorstand: Die Eintragung zu Nr. 1 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Geschäftsführer: Schultchen, Stefan, * ‒.‒.‒‒, Cottbus; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 13345 CB: Kamine & Öfen Schultchen GmbH, Cottbus, Karl-Liebknecht-Straße 51, 03046 Cottbus. Name der Firma: Kamine & Öfen Schultchen GmbH; Sitz der Firma: Cottbus; Geschäftsanschrift: Karl-Liebknecht-Straße 51, 03046 Cottbus; Gegenstand: Der Handel mit gewerkstypischen Produkten und Materialien des Kamin und Ofenbaus sowie der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,Handel mit Baustoffen, Handelsvertretung für Bauelemente. Kapital: 25.004,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1. Schultchen, Steffen, * ‒.‒.‒‒, Cottbus; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 10.11.2017; Rechtsverhaeltnis: Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Genossenschaft des Ofensetzerhandwerks e G. mit dem Sitz in Cottbus (Amtsgericht Cottbus, GnR 161) Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird