Karin Daume Maschinenteile GmbH & Co. KG, Burgwedel (Ehlbeek 17, 30938 Burgwedel). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden QUESY GmbH & Co. KG am 24.08.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Karin Daume Maschinenteile GmbH & Co. KG, Burgwedel (Ehlbeek 17, 30938 Burgwedel). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.12.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.12.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.12.2011 mit der QUESY GmbH & Co. KG mit Sitz in Burgwedel (Amtsgericht Hannover HRA 120215) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.