HRB 4194: Karlheinz Weisrock & Töchter GmbH, Mainz, Robert-Koch-Str. 25, 55129 Mainz. Nicht mehr Geschäftsführer: Weisrock-Primke, Christina, Selzen, * ‒.‒.‒‒.
Karlheinz Weisrock & Töchter GmbH, Mainz (Robert-Koch-Str. 25, 55129 Mainz). Die Gesellschafterversammlung vom 27.07.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand der Gesellschaft ist das Zuschneiden von Holz für Dachstühle und Holzkonstruktionen aller Art, der Handel mit diesen Produkten und allen Zubehörteilen, die Vermietung von Transport- und Montagemitteln, der Betrieb einer Zimmerei, einer Schreinerei und eines Bauunternehmens für Hochbau, die Planung, Projektierung sowie Erstellung von schlüsselfertigen Hochbauten im Wohn- und Gewerbebau in der Funktion eines Generalübernehmers, die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte, die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.07.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.07.2006 mit der Wohnbau Holzen GmbH mit Sitz in Erfurt (Amtsgericht Jena HRB 104257) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Karlheinz Weisrock Holding GmbH, Mainz (Robert-Koch-Str. 25, 55129 Mainz). Die Gesellschafterversammlung vom 22.05.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) sowie § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) beschlossen. Neue Firma: Karlheinz Weisrock & Töchter GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Zuschneiden von Holz für Dachstühle und Holzkonstruktionen aller Art, der Handel mit diesen Produkten und allen Zubehörteilen, die Vermietung von Transport- und Montagemitteln, der Betrieb einer Zimmerei, einer Schreinerei und eines Bauunternehmens für Hochbau, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Bestellt als Geschäftsführer: Weisrock, Andrea, Mainz, * ‒.‒.‒‒; Weisrock, Christina, Selzen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.05.2006 mit der Abbundzentrum Mainz GmbH mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz HRB 5840) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.05.2006 sowieder Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.05.2006 mit der Karlheinz-Weisrock & Töchter GmbH mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz HRB 5839) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.