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Kath GmbH & Co. KG, Rendsburg (HRA 447 RD) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Friesenstr. 10 - 22
24768 Rendsburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 447 RD
Amtsgericht: Kiel
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Kath GmbH & Co. KG aus Rendsburg war im Handelsregister Kiel unter der Nummer HRA 447 RD verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Kath GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die Kath GmbH & Co. KG wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 10.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 11.10.2013
Veränderung

HRA 447 RD: Kath GmbH & Co. KG, Rendsburg, Friesenstraße 10-22, 24768 Rendsburg. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2013 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage sowie der Ergänzung/Genehmigung vom 16.09.2013 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Kath Autohaus GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Rendsburg, (Amtsgericht Kiel, HRA 1658 RD) (übernehmender Rechtsträger) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.