Kauber Volksbank eG, Kaub (Zollstr. 50, 56349 Kaub). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Vollksbank Rhein-Lahn eG am 14.08.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Kauber Volksbank eG, Kaub (ZOLLSTR: %=, 56349 Kaub). Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung vom 13.06.2006 und der Generalversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.06.2006 zu dem Entwurf des Verschmelzungsvertrages mit der Volksbank Rhein-Lahn eG mit Sitz in Dietz ( AG Montabaur GnR 315) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.