Kaufhaus Dillingen GmbH, Dillingen, Kapuzinerstraße 35, 89407 Dillingen a. d. Donau. Die Verschmelzung wurde am 22.03.2011 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Schweinfurt HRB 4267).
Kaufhaus Dillingen GmbH, Dillingen, Kapuzinerstraße 35, 89407 Dillingen a. d. Donau. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.02.2011 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Kaufhaus Kaufbeuren GmbH mit dem Sitz in Euerdorf (Amtsgericht Schweinfurt HRB 4267) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Kaufhaus Dillingen GmbH, Dillingen (Kapuzinerstr. 35, 89407 Dillingen a. d. Donau). Die Kaufhaus Lauingen GmbH mit dem Sitz in Lauingen (Amtsgericht Augsburg HRB 14302) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.