HRA 7502: Kawohl Verlag GmbH & Co. KG, Wesel, Blumenkamper Weg 16, 46485 Wesel. Nach Firmenänderung weiterhin Persönlich haftender Gesellschafter: Kawohl Verwaltungs-GmbH, Wesel (AG Duisburg HR B 11240).
HRA 7502: Felsenfest Musikverlag GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Musikproduktion, Wesel, Blumenkamper Weg 16, 46485 Wesel. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 17.07.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.07.2020 das Vermögens der Kawohl Verlag e. K. mit Sitz in Wesel (Amtsgericht Duisburg, HRA 7334) als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 7502: Felsenfest Musikverlag GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Musikproduktion, Wesel, Blumenkamper Weg 16, 46485 Wesel. Firma geändert, nunmehr Kawohl Verlag GmbH & Co. KG. Einzelprokura: Kawohl, Simone, Wesel, * ‒.‒.‒‒. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 14.09.2020 wirksam geworden. Die Gesellschaft führt die Firma des übertragenden Rechtsträgers fort. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.