HRA 83748: Kaya Anlagentechnik GmbH & Co. KG, Fürth, Ahornweg 1, 64658 Fürth. Die Firma ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 83748: Kaya Anlagentechnik GmbH & Co. KG, Fürth, Ahornweg 1, 64658 Fürth. Das Registergericht beabsichtigt die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf 3 Monate festgesetzt.
HRA 83748: Kaya Anlagentechnik GmbH & Co. KG, Fürth, Ahornweg 1, 64658 Fürth. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 810 IN 357/12 K-12-7) vom 12.03.2021 ist das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben.
Kaya Anlagentechnik GmbH & Co. KG, Fürth, Ahornweg 1, 64658 Fürth. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 810 IN 357/12 K) vom 01.06.2012 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Kaya Anlagentechnik GmbH & Co. KG, Fürth, (Ahornweg 1, 64658 Fürth).Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: Kaya Anlagentechnik Verwaltungs GmbH (Amtsgericht Darmstadt HRB 87103), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kaya Anlagentechnik GmbH mit dem Sitz in Fürth (Amtsgericht Amtsgericht Darmstadt HRB 41088). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.