Keller Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hückelhoven, (Gut Gansbroich 1, 41836 Hückelhoven).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Firma Udo T. Keller Steuerberatung e.K. am 09.06.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Keller Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hückelhoven, (Gut Gansbroich 1, 41836 Hückelhoven).Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2008 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Firma Udo T. Keller e.K. auftretenden Udo T. Keller, Hückelhoven, übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.