Kellereibedarf Oppermann GmbH, Trier (Filscher Wäldchen, 54296 Trier). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Korkindustrie Trier GmbH & Co. KG (AG Wittlich, HRA 2102) am 08.05.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Kellereibedarf Oppermann GmbH, Trier (Filscher Wäldchen, 54296 Trier). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.02.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.02.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23.02.2006 mit der Korkindustrie Trier GmbH & Co. KG mit Sitz in Trier (HRA 2102) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.